Der Verein

Satzung

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sueñitos e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in München.

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fundación Minadores de Sueños in Quito, Ecuador, im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, sowie bedürftiger Menschen durch die Beschaffung und die Weiterleitung von Mitteln, welche unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung bedient sich der Verein natürlicher Hilfspersonen und juristischer Personen, sowie Körperschaften.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 und Nr. 3 AO , der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

  • 4 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit mind. 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Bei der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins SOS-Kinderdorf e.V. mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Auflösung des Vereins ist von allen ordentlichen Mitgliedern, insbesondere dem Vorstand, darauf hinzuwirken, dass die noch verbleibenden Mittel zu dem satzungsgemäßen Zweck verwendet werden und dass sie möglichst die aktuell geförderten Projekte erhalten.

  • 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 6 Mittelbeschaffung

Die Mittel werden insbesondere durch Spenden, Fördermitgliedschaften, Benefizveranstaltungen und sonstige Zuwendungen beschafft.

  • 7 Mitgliedschaft
  1. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder, die sowohl natürliche wie juristische Personen als auch Körperschaften sein können.2. Ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft kann gegenüber dem Vorstand schriftlich gestellt werden. 2/3 der Mitgliederversammlung, darunter einstimmig der Vorstand, entscheidet über den Eintritt und der Vorstand händigt dem Mitglied im Falle einer positiven Entscheidung eine schriftliche Aufnahmeerklärung aus. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.3. Die ordentlichen Mitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge bezahlen. Sie fördern schwerpunktmäßig den Verein durch ihre Mitarbeit in der Mittelbeschaffung und -verwaltung.

    4. Die ordentlichen Mitglieder können aus dem Verein jederzeit mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand austreten.

    5. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes unter schriftlicher Angabe von Gründen kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen oder einstimmig durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist insbesondere möglich, wenn

  • das Verhalten des Vereinsmitglieds den Verein schädigt;
  • grob gegen die Vereinssatzung bzw. die Anordnungen von Vereinsorgangen verstoßen wird
  • die Vereinsinteressen geschädigt werden.
  1. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Mittel.
  • 8 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören nur ordentliche Mitglieder an. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Ort und Termin werden durch den Vorstand den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragt. Auch ergänzende Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern nicht vorab mitgeteilt wurden, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Beschlussanträge können nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend sein können, können ihr Stimmrecht kraft Vollmacht auf ein anderes anwesendes Mitglied übertragen.

  • 9 Jahreshauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Ort und Termin werden durch den Vorstand den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Auch ergänzende Tagesordnungspunkte, die den Mitgliedern nicht vorab mitgeteilt wurden, sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Beschlussanträge können nachträglich auf die Tagesordnung aufgenommen werden.

Die Leitung obliegt dem Vorstand. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung, bei der mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird durch 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung nicht persönlich anwesend sein können, können ihr Stimmrecht kraft Vollmacht auf ein anderes anwesendes Mitglied übertragen.

Der Jahreshauptversammlung obliegen:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Rechenschaftsberichts
  • Ausschließung von Mitgliedern nach § 6 Abs. 6
  • Beschlussfassung einer Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereins
  • Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder
  • Jahresplanung für die Vereinsarbeit und Projekte

  • 10 Vorstand
  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jeder vertritt den Verein allein.2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.3. Wenn ein Vorstandsmitglied aus- oder zurücktritt, wird eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zum Zweck einer Nachwahl einberufen.

    4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

  • 11 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen des Vereins wird von einem ehrenamtlich tätigen Rechnungsprüfer überprüft, der von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt wird und nicht dem Vorstand angehören darf.

Verabschiedet am 29.07.2017